Wer muss das Laub fegen?

Fällt im Herbst das Laub von Nachbars Bäumen und Sträuchern aufs eigene Grundstück, ist der Ärger häufig groß. Wer für die Beseitigung zuständig ist.


Sind die vorgegebenen Grenzabstände eingehalten, die Äste des Baums nicht beeinträchtigend herübergewachsen und liegt auch kein extremer Laubbefall vor, dann ist im Regelfall das herübergewehte Laub – auch Nadeln, Tannenzapfen, Samen, Blüten – hinzunehmen.
Allerdings darf man überhängende Äste abschneiden, selbst wenn dadurch die Standfestigkeit des Baumes beeinträchtigt werden kann, hat der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden (Az.: V ZR 234/19). Es sei denn, Baumschutzsatzungen oder -verordnungen sprechen dagegen.

Für Gemeindebäume gilt im Prinzip das gleiche wie für Nachbars Gewächse: Das Laub im eigenen Garten muss selbst beseitigt werden. Fallen Blätter auf Geh- und Radwege und erzeugen Rutschgefahr, muss allerdings die Gemeinde im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht kehren (Oberlandesgericht Hamm, AZ.: 9 U 170/04).

Quelle: Arag

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Markus Frieben
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